163 Abs. 2 GG relevanter anfechtbarer Beschluss liegt – zumindest in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation – gerade nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im direkt im Anschluss an die Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 handschriftlich verfassten Schreiben festgehalten, dass er «Einspruch gegen die Leitung/Führung der Bürgerversammlung» erhebe. Sein Antrag zur Annahme der Rechnung 2023 sei aus dem Zusammenhang gerissen und als rechtswidrig dargestellt worden. Er habe eine Klarstellung des Geschäftsberichts und der Anhänge zu Bilanz und Rechnung beantragt. Wesentlicher Teil sei eine Klarstellung zum jährlichen Immobilienkauf St.Gallerstrasse gewesen, welcher im Verlauf der Bürgerver-