2.2.5 In Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist ist bei der Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln erforderlich, dass die Beschwerde innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung eingereicht worden ist (Art. 164 Abs. 3 GG). Bei Bürgerversammlungen gelten Verfahrensmängel als Beschwerdegründe zudem nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG).