Der gestützt auf Art. 46 Abs. 3 GG getroffene Entscheid des Versammlungsleiters, den Antrag des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren und über diesen nicht abstimmen zu lassen, bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt. Ebenso bildet die Information des Versammlungsleiters betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse an der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP).