2.2.4 Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt in allen Fällen beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Beschwerdeführer ist in der politischen Gemeinde Wittenbach unbestrittenermassen stimmberechtigt, womit er die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG erfüllt. Der gestützt auf Art.