164 GG in Bezug auf die Beschwerdefrist und die Rügepflicht in der Bürgerversammlung voneinander unterscheiden, ist zu prüfen, welcher Beschwerdeform die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Versammlungsleiter der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 habe seinen Eventualantrag mit den entsprechenden Teilgehalten zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert bzw. als nicht relevant bezeichnet und darüber nicht abstimmen lassen. Der Eventualantrag hat das Traktandum 1 zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 und zur Kenntnisnahme des Berichts der GPK betroffen.