2.2.3 Eine Abstimmungsbeschwerde kann also wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) oder wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung (Art. 164 GG) erhoben werden. Ausserdem kann sie zur Überprüfung der Einhaltung des kommunalen (fakultativen und obligatorischen) Finanzreferendums erhoben werden (vgl. Erw. 1.2). Da sich die Eintretensvoraussetzungen von Art. 163 GG und Art. 164 GG in Bezug auf die Beschwerdefrist und die Rügepflicht in der Bürgerversammlung voneinander unterscheiden, ist zu prüfen, welcher Beschwerdeform die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zuzuordnen sind.