1.3 Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit den Käufen der Liegenschaften entlang der St.Gallerstrasse muss nach dem Gesagten mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Antrags b) demnach als Abstimmungsbeschwerde (und nicht als aufsichtsrechtliche Anzeige) entgegenzunehmen. Diese ist in sachgemässer (analoger) Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln.