Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liege nicht vor, da im zu beurteilenden Fall ein Akt einer kommunalen Behörde und damit kein Akt des Parlaments oder der Regierung zu beurteilen sei. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts könne nicht unter Art. 163 ff. GG subsumiert werden. In Nachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen müsse eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff. GG zu füllen sei (VerwGE B 2023/109 vom 4. Juli 2024 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).