Das Bundesgericht beurteile Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [SR 173.110; abgekürzt BGG]). Von dieser Bestimmung würden auch die kommunalen politischen Rechte erfasst, insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht. Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichte die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten, einschliesslich der kommunalen politischen Rechte, verletzten könnten. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art.