GG, welche die Abstimmungsbeschwerde regeln, gemäss Wortlaut allerdings nicht erfasst. Zu prüfen ist, ob die Eingabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags b) dennoch als Abstimmungsbeschwerde oder als aufsichtsrechtliche Anzeige (Art. 162 GG) entgegenzunehmen ist. 1.2 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid B 2023/109 vom 4. Juli 2024 erstmals über die Rechtsmittelmöglichkeiten bei einer gerügten Verletzung des kommunalen fakultativen (Finanz-)Referendumsrechts befunden.