Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung, wonach der Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens bei einem Kaufpreis oder bei Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden, von mehr als fünf Millionen Franken je Fall der Urnenabstimmung unterliegen (obligatorisches Finanzreferendum). Die Rüge der Verletzung der Finanzkompetenzen im Zusammenhang mit dem Kauf von Liegenschaften des Finanzvermögens einer Gemeinde wird von Art. 163 ff. GG, welche die Abstimmungsbeschwerde regeln, gemäss Wortlaut allerdings nicht erfasst.