Der Beschwerdeführer macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass den Liegenschaftskäufen eine Strategie, d.h. ein Projekt zugrunde liege und dass die Summe der Kaufpreise deutlich mehr als fünf Millionen Franken betrage. Der Gemeinderat hätte deshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 72 und Art. 116 f. GG in Verbindung mit Anhang 1 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Wittenbach (nachfolgend Gemeindeordnung) einen Rahmenkredit (Budget) über eine Urnenabstimmung beantragen müssen. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Finanzbefugnisse gemäss Ziff.