Diese seien aber weder ein Traktandum der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 gewesen noch fielen sie in die Kompetenz der Bürgerschaft. Im Weiteren nahm sie zu den als rechtswidrig qualifizierten Anträgen des Beschwerdeführers in der Bürgerversammlung und zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Stellung. J. Mit Eingabe vom 18. August 2024 nahm der Beschwerdeführer im Sinn einer Replik Stellung (act. 9). Er gab an, dass sich die Abstimmungsbeschwerde nur auf den an der Bürgerversammlung als rechtswidrig qualifizierten Eventualantrag beziehe. Ausserdem nahm er zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung Stellung.