I. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 beantragte die politische Gemeinde Wittenbach, vertreten durch den Gemeinderat Wittenbach (nachfolgend Vorinstanz), sinngemäss die Abweisung der Abstimmungsbeschwerde (act. 7). Sie hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge keinen direkten Zusammenhang zu den Anträgen in der Bürgerversammlung hätten. Dem Beschwerdeführer gehe es um die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse. Diese seien aber weder ein Traktandum der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 gewesen noch fielen sie in die Kompetenz der Bürgerschaft.