E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 überwies der Gemeinderat der politischen Gemeinde Wittenbach dem Departement des Innern das Schreiben von A.___ vom 27. Mai 2024. Er gab an, dass es sich dabei wohl um eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 164 GG handle (act. 1). Er legte vier Folien zum Eventualantrag von A.___ bei, welche dieser am 27. Mai 2024 per E- Mail eingereicht hatte (Beilagen zu act. 1). Er wies darauf hin, dass die Folien zwei bis vier an der Bürgerversammlung nicht gezeigt worden seien. In der Folie zwei hatte A.___ festgehalten, dass die Gemeinde Stück um Stück die Ostseite der St.Gallerstrasse aufkaufe (Nr. 13, 17, 25, 27, 29, 31).