Seite 3/23 D. Bevor der Versammlungsleiter die Bürgerversammlung schloss, wies er die Anwesenden auf die Möglichkeit zur Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen gemäss Art. 47 GG hin. A.___ ergriff das Wort. Er führte aus, dass sein Eventualantrag völlig verdreht und aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Ausserdem seien Fragestellungen ergänzt worden, die gar nicht Teil des Antrags gewesen und als rechtswidrig dargestellt worden seien. Er sehe dies als Rechtsverletzung an. Er werde diese Rechtsverletzung später zu Protokoll geben (act. 7-4 S. 25).