Der Versammlungsleiter begründete die Rechtswidrigkeit des Antrags um Ergänzung des Amtsberichts (nachfolgend Geschäftsbericht), der Bilanz und der Rechnung zusammengefasst wie folgt (act. 7-4 S. 12 ff.; act. 7-3 S. 19 ff.). Gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung könne der Gemeinderat abschliessend über den Erwerb von Grundstücken (Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden) bis zwei Millionen Franken je Fall bzw. drei Millionen Franken je Jahr entscheiden. «St.Gallerstrasse 17 → 1'575'000», «St.Gallerstrasse 31 → 650'000». Die angesprochenen Liegenschaftskäufe hätten somit in der Kompetenz des Gemeinderates gestanden.