{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n Seite 21/23\nstattung werden der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht. Sie unterstehen jedoch keiner Beschlussfassung durch die Bürgerschaft. Die Bürgerschaft kann\nden Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung weder ändern noch\nzurückweisen. Sie kann ein Missfallen höchstens verbal zum Ausdruck bringen. Ein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts besteht somit nicht. Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags\ndes Beschwerdeführers damit zu Recht als rechtswidrig qualifiziert. Dasselbe\ngilt hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags. Weder Art. 110f ff. GG noch\nArt. 6 ff. FHGV sehen einen Anhang zur Bilanz vor. Auch Art. 110s GG i.V.m.\nArt. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FHGV sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der dritte Teil des Antrags ist schliesslich nicht mehr strittig. Die\nAbstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.\n\nDie von der Vorinstanz in den Jahren 2020, 2022 und 2023 gekauften Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 befinden sich im Finanzvermögen der Vorinstanz. Die Käufe sind zum Zweck der Vermögenserhaltung\nerfolgt und stellen Anlagen und keine Ausgaben im Rechtssinn dar. Ein\nBudget- oder Kreditbeschluss der Bürgerschaft im Sinn von Art. 117 Abs. 1\nGG bzw. ein Rahmenkredit ist für die Käufe damit nicht erforderlich gewesen.\nAuch wenn die Vorinstanz die Liegenschaften aus strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit einem Neubau des Schulhauses Kronbühl gekauft hat, sind zur Beurteilung der Einhaltung der Finanzkompetenzen die\nKäufe einzeln und nicht zusammengefasst zu betrachten. Nach dem klaren\nWortlaut von Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung zu den Finanzbefugnissen ist mit «je Fall» das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint.\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Materie\nund macht geltend, dass die Liegenschaftskäufe zusammengefasst zu betrachten seien, da sie aufgrund einer Strategie erfolgt seien. Ob die Rechtsprechung zum Finanzreferendum und dem aus dem Grundsatz der Einheit\nder Materie fliessenden Zerstückelungs- oder Trennungsverbot, die sich Ausgaben bezieht, auch auf Anlagen anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Käufen\neine enge sachliche Verbindung besteht bzw. die Käufe für sich allein betrachtet keinen Sinn ergäben. Da die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften unter zwei Millionen Franken betragen haben und da die Schwelle von\ndrei Millionen Franken je Jahr nicht überschritten worden ist, hat die Vorinstanz die Finanzkompetenzen nicht verletzt. Die Abstimmungsbeschwerde\nist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n7.\n7.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von\n\nSeite 22/23\nFr. 2'000.– erscheint angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die\nStaats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n7.2 Über den Ersatz von ausseramtlichen Kosten ist mangels eines\nentsprechenden Antrags nicht zu befinden. Ohnehin werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ vom 27. Mai 2024 / 18. Juni\n2024 wird abgewiesen.\n\n2. A.___ hat die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 23/23\n"}