{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n5.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz der Einheit\nder Materie gemäss Art. 72 GG und macht geltend, dass die Liegenschaftskäufe zusammengefasst zu betrachten seien, da sie aufgrund einer Strategie\nerfolgt seien. Somit sei die Schwelle von fünf Millionen Franken je Fall massgebend.\n\nArt. 72 Abs. 1 GG sieht vor, dass Abstimmungsvorlagen die Einheit der Materie zu wahren haben. So muss zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags\nein sachlicher Zusammenhang bestehen (Art. 72 Abs. 2 GG; sog. Vermengungsverbot oder Zusammenrechnungspflicht). Ferner müssen Gegenstände,\ndie zwingend zusammengehören, in einem Antrag zusammengefasst werden\n(Art. 72 Abs. 3 GG; sog. Zerstückelungs- oder Trennungsverbot). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Finanzreferendum folgt aus dem\nGrundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf\nmehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass sich mehrere Ausgaben gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der\nzwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Im Gegenzug darf\nein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt\nwerden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen mit dem Ziel,\nden Gegenstand dem Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 191 Erw. 3b;\n112 Ia 229 Erw. 2b.bb; Urteil des Bundesgerichtes 1P.123/2002 vom 25. Juni\n2003 Erw. 3.1; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, A.A.O., RZ 2420).\nDas Zerstückelungs- oder Trennungsverbot schliesst nicht aus, dass grosse\nVorhaben etappenweise verwirklicht werden. Für die Unterteilung sind aber\n\nSeite 20/23\nsachliche Gründe erforderlich. Zulässig sind beispielsweise einzelne besondere Vorlagen für den Ausbau eines Kantonsspitals oder zur Verwirklichung\neines Strassenbauprogramms, wenn die Ausführung der einzelnen Teile für\nsich allein gesehen einen vernünftigen Sinn ergibt. Dies trifft immer dann zu,\nwenn eine Etappe auch dann sinnvoll ist, wenn die andere allenfalls nicht\nausgeführt werden kann, die nächste Etappe sich also nicht rechtlich oder\nfaktisch zwingend aus der vorhergehenden ergibt (VerwGE B 2009/205 vom\n16. September 2010 Erw. 3.2; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER,\nA.A.O., RZ 1824).\n\nOb diese Rechtsprechung, die sich auf Ausgaben bezieht, auch auf den Kauf\nvon Liegenschaften des Finanzvermögens und damit auf Anlagen anwendbar\nist, die zudem über einen Zeitraum von mehreren Jahren gekauft worden\nsind, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Liegenschaftskäufen eine enge sachliche Verbindung\nbesteht bzw. die Käufe für sich allein betrachtet keinen Sinn ergäben. Die Liegenschaftskäufe bilden mit anderen Worten nicht einen Gegenstand, der verwirklicht werden soll. Zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaften auch\neinzeln wieder veräussert werden können. Dem Beschwerdeführer ist also\nnicht zu folgen, insofern er geltend macht, dass aufgrund des Grundsatzes\nder Einheit der Materie die Summe der Kaufpreise massgebend sei für die\nBeurteilung, ob die Vorinstanz die Finanzbefugnisse verletzt hat. Darauf hinzuweisen bleibt, dass selbst wenn die Vorinstanz die Finanzkompetenzen\nüberschritten hätte, das Gesetz keine Möglichkeit der Heilung vorsieht (vgl.\nARTA, A.A.O., S. 163). Es bliebe lediglich die Feststellung der Verletzung der\nFinanzkompetenzen und als präventive Massnahme die aufsichtsrechtliche\nWeisung gemäss Art. 158 Bst. b GG, die Finanzkompetenzen künftig einzuhalten.\n\n5.3.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung nicht verletzt. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit ebenfalls abzuweisen.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer\ngegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung\nvom 27. Mai 2024, den Antrag betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts,\nder Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen, Abstimmungsbeschwerde erhebt.\nIm Weiteren erhebt er Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der\nInformation des Versammlungsleiters an derselben Bürgerversammlung betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse.\n\nDas Verfassen des Geschäftsberichts und die finanzielle Berichterstattung\nsind Aufgaben des Rates. Der Geschäftsbericht und die finanzielle Berichter-\n\n"}