{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n Seite 18/23\nstaatlicher Vermögenswerte in Finanzvermögen (Sachen, die dem Gemeinwesen durch ihren Kapital- und Ertragswert dienen) und Verwaltungsvermögen (Sachen, die dem Gemeinwesen durch ihren Gebrauchswert dienen) haben Lehre und Rechtsprechung das Begriffspaar «Anlage» und «Ausgabe»\nentwickelt (BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Eine Ausgabe ist eine Aufwendung, die\nder Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Mit einer Ausgabe werden frei\nrealisierbare Mittel an eine öffentliche Aufgabe gebunden, d.h. sie werden in\nnicht mehr frei realisierbare Werte umgewandelt und dienen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die über die blosse Vermögensverwaltung hinausgeht (ARTA, A.A.O., S. 106; BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Mit einer Ausgabe wird\nalso Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen umgewandelt (HAN-\nGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, DIE DEMOKRATISCHEN RECHTE IN BUND\nUND KANTONEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, 2. AUFL., ZÜRICH\n2023, RZ 1769; ARTA, A.A.O., S. 113). Eine Anlage dient demgegenüber der\nVermögensverwaltung und -erhaltung. Bei einer Anlage werden keine Mittel\nzur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet oder als Verwaltungsvermögen gebunden. Der staatlichen Aufwendung steht vielmehr ein frei realisierbarer Vermögenswert gegenüber (BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Mit einer Anlage wird das frei realisierbare Finanzvermögen also nicht vermindert (ARTA,\nA.A.O., S. 113).\n\nDie Vorinstanz hat im Jahr 2020 die Liegenschaft St.Gallerstrasse 25 mit der\nÜberlegung gekauft, über Möglichkeiten zur Verbesserung der Erschliessung\nder Schulanlage Kronbühl zu verfügen sowie im Hinblick auf eine spätere Einzonung der Kappelhofwiese. Die weiteren Liegenschaftskäufe in den Jahren\n2022 und 2023 sind aus strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit\neinem Neubau des Schulhauses Kronbühl und dem damit verbundenen Flächenbedarf erfolgt (act. 14). Aus dem Geschäftsbericht Jahresrechnungen\n2023, S. 43, ist ersichtlich, dass die Vorarbeiten für den Wettbewerb des\nSchulhausneubaus Kronbühl gestartet sind. Auch wenn der Gemeinderat die\nbetreffenden Liegenschaften aus strategischen Gründen gekauft hat, sind die\nKäufe zum Zweck der Vermögenserhaltung erfolgt. Ein Projekt, das einen\nKreditbeschluss der Bürgerschaft erfordert hätte, hat bei den Käufen gemäss\nAngaben der Vorinstanz nicht vorgelegen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Kauf von Liegenschaften nicht planbar ist, da in der Regel\nweder vorhersehbar ist, wann eine Liegenschaft zum Verkauf steht, noch\ndass ein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Die Liegenschaftskäufe\nstellen deshalb Anlagen und keine Ausgaben dar. Sollten die Liegenschaften\njedoch Teil des Projekts Schulhausneubau Kronbühl bilden, dienen diese\nnicht mehr der Vermögenserhaltung, sondern der Erfüllung einer öffentlichen\nAufgabe. Eine solche Umwandlung von Vermögenswerten des Finanzvermögens in Verwaltungsvermögen wäre eine Ausgabe, die von der Bürgerschaft\ndurch Erteilung eines Kredits entsprechend beschlossen werden müsste\n(ARTA, A.A.O., S. 177; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, A.A.O.,\nRZ 1771).\n\nSeite 19/23\nNach dem Gesagten stellen die Käufe der Liegenschaften St.Gallerstrasse\n13, 17, 25, 27 und 31 keine Ausgaben im Rechtssinn dar, sondern Anlagen.\nEin Budget- oder Kreditbeschluss der Bürgerschaft im Sinn von Art. 117\nAbs. 1 GG bzw. ein Rahmenkredit ist damit nicht erforderlich gewesen.\n\n5.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei den Liegenschaftskäufen\nim Rahmen der Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 Anhang 1 der Gemeindeordnung gehandelt hat. Die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften haben\nstets unter zwei Millionen Franken betragen. Die Schwelle von drei Millionen\nFranken je Jahr hat die Vorinstanz eingehalten. Mit «je Fall» ist gemäss dem\nklaren Wortlaut das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint (vgl. auch\nARTA, A.A.O., S. 176). Auch wenn mit den Liegenschaftskäufen ein gemeinsames strategisches Ziel verfolgt worden ist, sind zur Beurteilung der Einhaltung\nder Finanzkompetenzen die Käufe somit einzeln und nicht zusammengefasst\nzu betrachten. Eine Urnenabstimmung vor dem Kauf der Liegenschaft St.Gallerstrasse 25 im Jahr 2020 ist auch deshalb nicht angezeigt gewesen, da zu\ndiesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen ist, welche weiteren Liegenschaften die Vorinstanz kaufen wird.\n\n"}