{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n5.1 Die Vorinstanz hat im Jahr 2020 die Liegenschaft St.Gallerstrasse 25 zum Kaufpreis von Fr. ___.–, im Jahr 2022 die Liegenschaften\nSt.Gallerstrasse 13 und 27 zu den Kaufpreisen von Fr. ___.– und Fr. ___.–\nund im Jahr 2023 die Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 zu den Kaufpreisen von Fr. 1'575'000.– und Fr. 650'000.– gekauft. Die Liegenschaft\nSt.Gallerstrasse 29 (Kaufpreis Fr. ___.–) befindet sich seit dem Jahr 2014 in\n\nSeite 17/23\nihrem Eigentum. Sie gibt an, dass sie die Liegenschaften vor allem im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau des Schulhauses Kronbühl gekauft\nhabe und dass die Liegenschaftskäufe Teil der aktiven Bodenpolitik seien.\nDie Käufe selber unterlägen keinem Projekt, da die jeweiligen Verkäufe nicht\nvorhersehbar und damit planbar gewesen seien (act. 14).\n\n5.2 Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung bzw. an\nder Urne über Finanzgeschäfte gemäss Anhang (Art. 6 Abs. 1 Bst. d und\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c Gemeindeordnung). Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung sieht für den Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens folgende Finanzbefugnisse vor (Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden): Der Gemeinderat ist abschliessend zuständig bis\nzwei Millionen Franken je Fall bzw. drei Millionen Franken je Jahr. Bis dreieinhalb Millionen Franken je Fall ist er unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums zuständig. Bis fünf Millionen Franken je Fall ist die Bürgerschaft an\neiner Bürgerversammlung zuständig und bei mehr als fünf Millionen je Fall ist\ndie Urnenabstimmung vorgesehen. In der Praxis wird bei Kaufverträgen auf\nden Kaufpreis abgestellt (vgl. Art. 110h Abs. 2 Satz 2 GG). Die Anlagekosten\nsind somit bei Erwerbsformen massgebend, bei welchen kein Kaufpreis bezahlt wird (z.B. Tausch); davon ausgenommen sind Erwerbsformen, bei welchen kein Aufwand entsteht (z.B. Schenkung; vgl. Art. 110h Abs. 2 Satz 3\nGG).\n\n5.3\n5.3.1 Die Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 befinden sich im Finanzvermögen der Vorinstanz, was vom Beschwerdeführer\nnicht bestritten wird. Strittig ist, ob die Vorinstanz vor dem Kauf im Jahr 2020\nin einer Urnenabstimmung einen Rahmenkredit (Budget) hätte beantragen\nmüssen. Im Folgenden ist auf die Unterscheidung zwischen einer Ausgabe\nund einer Anlage einzugehen. Der Beschwerdeführer geht nämlich offenbar\ndavon aus, dass die Liegenschaftskäufe Ausgaben darstellen würden, die\nüber einen Rahmenkredit durch die Bürgerschaft hätten beschlossen werden\nmüssen. Im Weiteren ist zur Überprüfung der Einhaltung der Finanzbefugnisse relevant, ob die Liegenschaftskäufe einzeln oder zusammengefasst zu\nbetrachten sind, mithin ob die einzelnen Kaufpreise oder deren Summe massgebend sind bzw. ist für die Beurteilung, ob die Liegenschaftskäufe der Bürgerschaft in einer Urnenabstimmung zu unterbreiten gewesen wären.\n\n5.3.2 Der Begriff der Ausgabe wird im Gesetz nicht definiert, sondern\nvorausgesetzt. So sieht Art. 116 Abs. 1 GG vor, dass der Rat Ausgaben nur\nim Rahmen eines Kredites tätigt. Kredite werden gemäss Art. 117 Abs. 1 GG\ndurch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des\nGemeindeparlamentes gewährt. Die Bürgerschaft beschliesst über Budget\nund Steuerfuss (Art. 22 Abs. 3 Bst. c GG). Ausgehend von der Einteilung\n\n"}