{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nAnzufügen bleibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Haushaltsverordnung ein Verzeichnis über Grundstücke in den\nAnhang der Jahresrechnung aufzunehmen war. Gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 43 FHGV (in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) konnte der Rat beschliessen, dass der Anhang der Jahresrechnungen 2009 bis 2017 noch nach Art. 3 Abs. 2 der Haushaltsverordnung erstellt wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Gemeinden weiterhin\nein Verzeichnis über die Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufnehmen müssen, hätte er dies entsprechend regeln müssen. Dies spricht ebenfalls gegen eine Pflicht des Rates zur Erstellung eines Inventars der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang\nder Jahresrechnung bzw. eines Rechts der Bürgerschaft auf eine entsprechende Ergänzung.\n\n4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versammlungsleiter\nden zweiten Teil des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht als rechtswidrig qualifiziert hat und die Bürgerschaft darüber nicht hat abstimmen lassen.\n\n4.4 Mit dem dritten Teil des Antrags hat der Beschwerdeführer eine\nErgänzung der Rechnung um eine Aufstellung der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang verlangt, aus der die Aufwände und Erträge der\neinzelnen Liegenschaften (Unterhalt, Investitionen, Miet- und sonstige Einnahmen) hervorgehen. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die gewünschten Informationen seien aus der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 (act. 7-3)\nab S. 27 ersichtlich, die auch auf der Webseite publiziert sei (act. 7-4 S.13).\nAuf S. 27 der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 sind zwar einzelne Liegenschaften aufgeführt; unter dem Konto «96309 Übrige Liegenschaften FV»\ndürften jedoch mehrere Liegenschaften zusammengefasst worden sein. Der\n\nSeite 16/23\nBeschwerdeführer gibt in der Replik aber an, dass er den dritten Teil des Antrags nicht gestellt hätte, hätte die Vorinstanz sachgerecht und inhaltlich korrekt über die Auffindbarkeit der Unterlagen zur Jahresrechnung informiert\n(act. 9). Er hält damit an der Rüge, dieser Teil des Antrags sei unter falscher\nAussage zum Inhalt der Rechnung 2023 als nicht relevant bezeichnet worden\n(act. 3 S. 5), nicht fest. Der dritte Teil des Antrags ist damit nicht mehr strittig.\n\nSelbst wenn dieser noch strittig wäre, wäre festzuhalten, dass der Rat im Zusammenhang mit der Jahresrechnung gemäss dem Kontenrahmen lediglich\nverpflichtet ist, die Liegenschaften des Finanzvermögens auf der Stufe\n«Konto 963» auszuweisen (Art. 106b GG i.V.m. Art. 124a Abs. 2 Bst. a GG\nund RMSG-Handbuch, Kapitel 09, Ziff. 09.4 S. 42), also so wie im Geschäftsbericht Jahresrechnungen 2023 auf S. 40 angegeben. Die detaillierte Erfolgsrechnung bildet demgegenüber nicht Bestandteil der Jahresrechnung, über\nwelche die Bürgerschaft beschliesst (vgl. zur Erfolgsrechnung als Bestandteil\nder Jahresrechnung Art. 107 Abs. 3 Bst. a GG i.V.m. Art. 110a ff. GG und\nRMSG-Handbuch Kapitel 04; die Vorinstanz hat die zur Jahresrechnung zählende Erfolgsrechnung 2023 unter dem Dokumententitel «Gemeinde gestufte\nER 2023» auf der Webseite publiziert, abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/publikationen/487510). Im Übrigen wäre auf die Ausführungen in\nErw. 4.3.2 zu verweisen, wonach kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung\ndes Anhangs der Jahresrechnung besteht.\n\n4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bürgerschaft kein\nRecht auf Ergänzung des Geschäftsberichts hat. Der Versammlungsleiter hat\nden ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers deshalb zu Recht als\nrechtswidrig qualifiziert und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen lassen.\nDasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags, denn weder\nArt. 110f ff. GG noch Art. 6 ff. FHGV sehen einen Anhang zur Bilanz vor.\nAuch Art. 110s GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FHGV sowie\nArt. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der dritte Teil des Antrags des Beschwerdeführers ist schliesslich nicht mehr strittig. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.\n\n5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit den Liegenschaftskäufen entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und\n2023 die Finanzbefugnisse verletzt hat.\n\n"}