{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nArt. 17 ff. FHGV konkretisieren den Anhang der Jahresrechnung. Aus Art. 17\nAbs. 1 Bst. e FHGV ergibt sich, dass mit der Übersicht gemäss Art. 110s\nAbs. 1 Bst. e GG der Anlagespiegel gemeint ist. Der Anlagespiegel weist gemäss Art. 22 Abs. 1 FHGV für das Verwaltungsvermögen und die Finanz- und\nSachanlagen des Finanzvermögens je Anlagekategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus: Die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und\nam Ende des Rechnungsjahres (Bst. a), Zugänge, Abgänge und Umgliederungen (Bst. b), Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen (Bst. c), kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung (Bst. d), andere Veränderungen (Bst. e), die kumulierten Buchwerte\nam Ende des Rechnungsjahres (Bst. f). Aus dem RMSG-Handbuch des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht ist ersichtlich, dass der Anlagespiegel Angaben zu den Anschaffungskosten, den Wertveränderungen und des Buchwerts der Grundstücke des Finanzvermögens als kumulierte Werte enthalten\nmuss (Kapitel 8, Ziff. 08.6; abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwal-\ntung/gemeinden/gemeindefinanzen/rechnungslegung--rmsg-.html). Das Amt\nfür Gemeinden und Bürgerrecht stellt den Gemeinden zudem einen Musteranhang der Jahresrechnung zur Verfügung, woraus dasselbe ersichtlich ist\n(abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/gemeinden/gemeindefinanzen/rechnungslegung--rmsg-.html, Rubrik Berichterstattung). Ein Inventar\nder Liegenschaften des Finanzvermögens ist im Anlagespiegel somit nicht\nzwingend enthalten und kann – entgegen den Angaben der Vorinstanz (act. 7\nS. 3) – dem Anlagespiegel im Anhang der Jahresrechnungen 2023 auch nicht\nentnommen werden (vgl. Amtsbericht [Geschäftsbericht] Jahresrechnungen\n2023, S. 49 f.; abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2124202). Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und\nArt. 22 FGHV enthalten also weder eine Pflicht des Rates, ein Inventar der\nLiegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung\naufzunehmen, noch ein Recht der Bürgerschaft auf eine entsprechende Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen sei gestützt auf Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG in den Anhang der\nJahresrechnung aufzunehmen (act. 3 S. 4). Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV präzisiert Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG und hält fest, dass zusätzliche Angaben, die\n\nSeite 15/23\nfür die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind, in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen sind. Welche Angaben darunterfallen, ist offen. Im RMSG-Handbuch\nwerden dazu beispielhaft genannt: Finanzkennzahlen, Übersicht über noch\nnicht abgerechnete Investitionskredite, Leasingverbindlichkeiten sowie Risikosituation und Risikomanagement (Kapitel 8, Ziff. 08.7; vgl. auch Botschaft der\nRegierung zum Nachtrag zum Gemeindegesetz vom 6. Oktober 2015, ABl\n2015, 3135). Der Rat verfügt also über einen Ermessensspielraum, welche\nAngaben im Sinn von Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f\nFHGV er in den Anhang der Jahresrechnung aufnimmt. Ein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung um ein Inventar der\nLiegenschaften des Finanzvermögens besteht damit nicht. Der Vorinstanz\nsteht es jedoch frei, ein solches Inventar in den Anhang der Jahresrechnung\naufzunehmen, sofern sie dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und der finanziellen Risiken als wesentlich erachtet.\n\n"}