{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nHinsichtlich des weiteren Anliegens des Beschwerdeführers – falls den Liegenschaftskäufen ein Projekt zu Grunde liege, dass dieses Projekt für das\nGesamtbudget der Bürgerschaft zur Abstimmung unterbreitet werde bzw. falls\nden Liegenschaftskäufen kein Projekt zu Grunde liege, dass die Liegenschaften verkauft und der Erlös binnen zwei Jahren über eine Senkung des Steuersatzes um fünf Prozent an die Steuerzahler zurückerstattet würden – ist festzuhalten, dass die Unterpunkte B) und C) des ersten Teils des Antrags ungeeignet gewesen sind, das Anliegen des Beschwerdeführers zu erreichen.\nDenn selbst wenn eine Ergänzung des Geschäftsberichts zulässig wäre,\nwürde dies nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ein allfälliges Projekt der\nBürgerschaft zur Abstimmung unterbreitet bzw. dass die Liegenschaften\nSt.Gallerstrasse 17 und 31 verkauft und der Erlös für eine Steuersenkung verwendet würde. Die Unterpunkte B) und C) zeigen vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer primär darum geht zu überprüfen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen ihre Finanzkompetenzen verletzt\nhat (näheres dazu in Erw. 5).\n\n4.3 Mit dem zweiten Teil des Antrags hat der Beschwerdeführer eine\nErgänzung der Bilanz um ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang verlangt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Teil des Antrags zulässig gewesen ist.\n\n4.3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 3 GG umfassen die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung,\ndie Bilanz und den Anhang. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanzund das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital (Art. 110f GG). Die Liegenschaften des Finanzvermögens bilden somit\neine Position auf der Aktivseite der Bilanz. Einen Anhang zur Bilanz sehen\nweder das GG noch die FHGV vor (vgl. Art. 110f ff. GG, Art. 6 ff. FHGV). Der\nAntrag des Beschwerdeführers ist deshalb unzulässig gewesen.\n\n4.3.2 Art. 107 Abs. 3 Bst. e GG legt fest, dass ein Anhang zur Jahresrechnung zu erstellen ist. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift ebenfalls auf diese Norm (act. 3 S. 4). Zu prüfen ist deshalb, ob ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen ist.\n\nSeite 14/23\nArt. 110s GG regelt den Inhalt des Anhangs der Jahresrechnung. Unter anderem ist eine Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens in den\nAnhang aufzunehmen (Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG). Ausserdem sind weitere\nzur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben in den Anhang aufzunehmen (Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG).\n\n"}