{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n Seite 12/23\nbericht ist deshalb über die wesentlichen Geschäfte und Ereignisse des Berichtsjahres Auskunft zu geben. Er ergänzt und erläutert die Jahresrechnung.\nDabei ist es Sache des Rates zu entscheiden, über welche Geschäfte und Ereignisse er in welchem Detaillierungsgrad berichtet. Die finanzielle Berichterstattung an die Bürgerschaft, die mindestens einen Kommentar des Rates zur\nJahresrechnung und eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde umfasst, obliegt gleich wie das Erstellen des Geschäftsberichts dem Rat (Art. 109a GG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den\nFinanzhaushalt der Gemeinden [sGS 151.53; abgekürzt FHGV]). Der Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung werden der Bürgerschaft\nzur Kenntnis gebracht. Sie unterstehen jedoch keiner Beschlussfassung\ndurch die Bürgerschaft (zu den Kompetenzen der Bürgerschaft vgl. Art. 22 ff.\nGG und Art. 6 ff. Gemeindeordnung). Die Bürgerschaft kann den Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung weder ändern noch zurückweisen. Im Rahmen der Diskussion an der Bürgerversammlung können die\nStimmberechtigten ein Missfallen höchstens verbal, nicht aber durch einen\nBeschluss zum Ausdruck bringen (vgl. ARTA, A.A.O., S. 242).\n\n4.2.2 Vorliegend dürfte der Geschäftsbericht (Amtsbericht Jahresrechnungen 2023) der Vorinstanz die finanzielle Berichterstattung mitumfassen.\nNach dem Gesagten hat die Bürgerschaft jedoch weder ein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts noch der finanziellen Berichterstattung. Der erste\nTeil des Antrags des Beschwerdeführers mit den Unterpunkten A) bis C) ist\nsomit unzulässig gewesen. Der Versammlungsleiter hat diesen im Ergebnis\nzu Recht als rechtswidrig qualifiziert und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen lassen.\n\n4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers mit\nder Begründung, der Kauf der beiden Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und\n31 habe gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung in der Kompetenz des Gemeinderates gelegen, als rechtswidrig erachtet. Wie aufgezeigt\n(Erw. 4.2.1 f.), hat die Bürgerschaft kein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ersten Teils des Antrags des Beschwerdeführers ist es deshalb ohne Belang, ob der Gemeinderat für den Kauf der beiden Liegenschaften zuständig gewesen ist. In der anschliessenden Diskussion hat der Versammlungsleiter erklärt, dass die Liegenschaftskäufe im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau\ndes Schulhauses Kronbühl erfolgt seien. Ein weiterer Grund sei die aktive Bodenpolitik. Er hat damit das Anliegen des Beschwerdeführers sowie eines\nweiteren Stimmbürgers, der in der Diskussion das Wort ergriffen hat, eine\nAuskunft darüber zu erhalten, was der Grund der Liegenschaftskäufe sei (Unterpunkt A), inhaltlich aufgenommen und dazu Stellung genommen. Damit ist\n– auch ohne eine Ergänzung des Geschäftsberichts – zumindest die versammelte Bürgerschaft über den Grund des Erwerbs der beiden Liegenschaften\n\nSeite 13/23\ninformiert worden. Die nicht anwesend gewesenen Stimmbürgerinnen und\nStimmbürger haben zudem die Möglichkeit, sich via des auf der Webseite der\npolitischen Gemeinde Wittenbach publizierten Protokolls der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 zu informieren (abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2164429).\n\n"}