{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n3.3 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act. 7), der Geschäftsbericht könne nicht mit beliebigen Informationen ergänzt werden, die\nvon einzelnen Bürgern gewünscht würden. Sie halte sich an die Vorgaben\nnach RMSG und die Mustervorlagen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht. Der Erwerb der Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 sei kein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Bürgerversammlung falle. Die Punkte A)\nund B) seien mündlich ausgeführt worden (S. 13 f. des Protokolls der Bürgerversammlung). Die Gemeinde betreibe eine aktive Bodenpolitik zur Förderung\nder Siedlungsentwicklung nach innen. Die genannten Liegenschaften seien\n\nSeite 11/23\nTeil der Bodenpolitik. Das kantonale RMSG sehe kein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang der Bilanz vor. Diese Informationen könnten dem Anlagespiegel entnommen werden. Der Wunsch nach einem solchen Inventar sei von der versammelten Bürgerschaft nicht getragen\nworden. Der Gemeinderat habe daher keine Veranlassung gesehen, von den\nStandards nach RMSG abzuweichen. Die (mit dem dritten Teil des Antrags)\ngewünschten Informationen liessen sich in der detaillierten Erfolgsrechnung\nab S. 27 finden. Dieses Dokument sei auf der Webseite publiziert. Es handle\nsich dabei nicht um die vom Beschwerdeführer erwähnte zusammengefasste\nVersion im Geschäftsbericht.\n\n3.4 Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor (act. 9), es gehe\nvorliegend nicht um «beliebige Informationen» zur Ergänzung des Geschäftsberichts. Nach aktuellem Kenntnisstand der Bürgerschaft auf Basis der Informationen des Gemeinderates mit dem Gemeindeentwicklungskonzept 2022\nund der laufenden Ortsplanrevision seien nur zwei von sechs der in den letzten Jahren erworbenen Liegenschaften Teil der aktiven Bodenpolitik, darunter\ndie St.Gallerstrasse 17. Die Angabe der Vorinstanz zur Auffindbarkeit der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 führe nicht zum entsprechenden Dokument.\nBei inhaltlich korrekter Information hätte er den dritten Teil des Antrags nicht\ngestellt.\n\n4.\n4.1 Art. 37 ff. GG regeln die Anträge der Stimmberechtigten. Über\nrechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt. Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu (Art. 46 Abs. 1–3 GG).\n\n4.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem ersten Teil seines Antrags\neine Ergänzung des Geschäftsberichts verlangt. Zu prüfen ist, ob dieser Teil\ndes Antrags zulässig gewesen ist.\n\n4.2.1 Der Geschäftsbericht zählt zu den Unterlagen, die mit dem Tag\nder Bekanntmachung einer Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt und – sofern die Bürgerschaft oder der Rat dies beschlossen hat – den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern oder den Haushaltungen oder auf Verlangen zugestellt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 GG). Das Verfassen des Geschäftsberichts ist Aufgabe des Rates als Kollegialorgan (HANS-RUDOLF ARTA,\nDIE ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG NACH DEM ST.GALLISCHEN GEMEINDEGESETZ IN\nDER POLITISCHEN GEMEINDE MIT BÜRGERVERSAMMLUNG, ST.GALLEN 1990,\nS. 242). Zweck des jährlich zu erstattenden Geschäftsberichts ist es, der Bürgerschaft eine bessere Einsicht in die Tätigkeit der Behörden zu gewähren\n(vgl. Bericht der vorberatenden Kommission zum Entwurf eines Gemeindegesetzes vom 16. November 1977, S. 12 betreffend Amtsbericht). Im Geschäfts-\n\n"}