{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n3.\n3.1 Strittig ist, ob der Versammlungsleiter den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der\nRechnung zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und über diesen nicht hat abstimmen lassen. Im Weiteren ist strittig, ob die Vorinstanz im Zusammenhang\nmit den Liegenschaftskäufen entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020,\n2022 und 2023 die Finanzkompetenzen verletzt hat. Nicht Streitgegenstand\nbildet demgegenüber der Beschluss der Bürgerschaft betreffend Abnahme\nder Jahresrechnungen 2023, denn der Beschwerdeführer beantragt nicht die\nAufhebung dieses Beschlusses. Ebenfalls nicht Streitgegenstand bildet der\nEntscheid des Versammlungsleiters betreffend die Rechtswidrigkeit des Antrags um Rückweisung des Berichts der GPK, da der Beschwerdeführer diesen nicht anficht.\n\n3.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst (act. 3), der Versammlungsleiter sei beim ersten Teil des Antrags auf den Unterpunkt A) nicht\neingegangen und habe den Grund des Erwerbs offengelassen. Mit seiner Behauptung, der Erwerb der Liegenschaften liege in der Finanzkompetenz des\nGemeinderates, habe er den Unterpunkt B) in Abrede gestellt. Zum Unterpunkt C) habe er darauf verwiesen, dass es sich aktuell um die Rechnung\nhandle und im Rahmen dieser Bürgerversammlung nicht über das Budget\noder den Steuersatz (2025) entschieden werde. Hierzu sei festzustellen, dass\nder Unterpunkt A) unabhängig von B) und C) durch den Gemeinderat zu beantworten oder im Geschäftsbericht zu ergänzen gewesen wäre, ohne dass\nRechtswidrigkeit nach Art. 46 GG hätte behauptet werden können. In Bezug\nauf den Unterpunkt B) sei zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2020 fünf\nvon sechs der per Ende 2023 im Finanzvermögen der Gemeinde Wittenbach\nbefindlichen Liegenschaften an der St.Gallerstrasse auf die gleiche Weise,\nd.h. in angeblicher Finanzkompetenz des Gemeinderates gekauft worden\n\nSeite 10/23\nseien. Die Käufe seien aufgrund einer Strategie, d.h. eines\n(Umsetzungs-)Projekts erfolgt. Die Summe der Kaufpreise betrage deutlich\nmehr als fünf Millionen Franken. Der Gemeinderat hätte deshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 72 und Art. 116 f. GG in Verbindung\nmit Anhang 1 der Gemeindeordnung einen Rahmenkredit (Budget) über eine\nUrnenabstimmung beantragen müssen. Mit der Antwort, die Käufe seien für\neinen möglichen Erweiterungsbau beim Schulhaus Kronbühl erfolgt, habe der\nGemeinderat klar gemacht, dass es sich um ein Projekt im Zusammenhang\nmit dem anstehenden Projekt zum Umbau-/Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsbau für das Schulhaus Kronbühl handle. Seine Aussage, der Kauf\nliege in der Finanzkompetenz des Gemeinderates, habe er damit selber widerlegt. Der Unterpunkt B) sei deshalb relevant und der Unterpunkt C) wäre\nhinfällig gewesen. Dennoch habe der Versammlungsleiter Rechtswidrigkeit\nbezüglich des gesamten ersten Teils des Antrags behauptet.\n\nDer zweite Teil des Antrags habe die Ergänzung der Bilanz um ein Inventar\nals Anhang beinhaltet, wie bis und mit Jahresrechnung 2018. Dies, um es der\nBürgerschaft zu ermöglichen, sich zur Geschäftstätigkeit des Gemeinderates\nim Rahmen des «GEK» (gemeint wohl: Gemeindeentwicklungskonzept), der\nLiegenschaftsstrategie und der Ortsplanung eine fundierte Meinung bilden zu\nkönnen. Sein Antrag habe keinen Bezug auf die anzuwendenden Vorschriften\nzur Rechnungslegung nach HRM 2 entsprechend RMSG genommen. Selbst\nwenn das kantonale RMSG kein Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang der Bilanz vorsehe, stünde dies der Erstellung eines Inventars gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. e GG und Art. 110s Bst. f GG nicht\nentgegen.\n\nDer dritte Teil des Antrags habe die Ergänzung der Rechnung 2023 um eine\nAufstellung mit spezifischen Angaben zu den einzelnen Liegenschaften des\nFinanzvermögens als Anhang beinhaltet. Dieser Teil des Antrags sei unter\nfalscher Aussage zum Inhalt der Rechnung 2023 als nicht relevant bezeichnet\nworden. Tatsächlich enthalte die Rechnung 2023, S. 40, bei Konto 963 nur\neine summarische Zusammenfassung aller Liegenschaften des Finanzvermögens.\n\n"}