{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n2.2.4 Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt in allen Fällen beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1\nGG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Beschwerdeführer ist in der politischen Gemeinde Wittenbach unbestrittenermassen stimmberechtigt, womit er die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG erfüllt. Der gestützt auf Art. 46 Abs. 3 GG getroffene Entscheid des Versammlungsleiters,\nden Antrag des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren und über\ndiesen nicht abstimmen zu lassen, bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt.\nEbenso bildet die Information des Versammlungsleiters betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse an der Bürgerversammlung vom\n27. Mai 2024 ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP).\n\n2.2.5 In Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist ist bei der Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln erforderlich, dass die Beschwerde innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds,\nspätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung eingereicht worden ist\n(Art. 164 Abs. 3 GG). Bei Bürgerversammlungen gelten Verfahrensmängel als\nBeschwerdegründe zudem nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden\nsind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse erscheint es für den Beginn der Beschwerdefrist angezeigt, den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der\nmöglichen Verletzung des (fakultativen oder obligatorischen) Finanzreferendums als fristauslösend zu betrachten (vgl. Art. 164 Abs. 3 GG), denn ein für\ndie Beschwerdefrist im Sinn von Art. 163 Abs. 2 GG relevanter anfechtbarer\nBeschluss liegt – zumindest in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation –\ngerade nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im direkt im Anschluss an die\nBürgerversammlung vom 27. Mai 2024 handschriftlich verfassten Schreiben\nfestgehalten, dass er «Einspruch gegen die Leitung/Führung der Bürgerversammlung» erhebe. Sein Antrag zur Annahme der Rechnung 2023 sei aus\ndem Zusammenhang gerissen und als rechtswidrig dargestellt worden. Er\nhabe eine Klarstellung des Geschäftsberichts und der Anhänge zu Bilanz und\nRechnung beantragt. Wesentlicher Teil sei eine Klarstellung zum jährlichen\nImmobilienkauf St.Gallerstrasse gewesen, welcher im Verlauf der Bürgerversammlung als strategisch im Zuge der Vorbereitung Erneuerungsbau Schulhaus Kronbühl und damit implizit als Projekt bezeichnet worden sei (Beilage\n\nSeite 9/23\nzu act. 1). Auf schriftliche Rückfrage des Departementes des Innern aufgrund\nder erschwerten Lesbarkeit des Schreibens hat der Beschwerdeführer mit\nEingabe vom 18. Juni 2024 bestätigt, mit dem Schreiben vom 27. Mai 2024\neine Abstimmungsbeschwerde zu erheben (act. 3). Der Wille, eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben, geht aus dem Schreiben vom 27. Mai 2024\nhervor. Die vierzehntägige Frist gemäss Art. 164 Abs. 3 GG ist damit eingehalten worden. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des kommunalen Finanzreferendums, denn der Beschwerdeführer hat erst an der Bürgerversammlung Kenntnis davon erhalten, dass die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl erfolgt sind. Kurz vor Verhandlungsschluss hat er zudem gerügt, dass sein Eventualantrag völlig verdreht und\naus dem Zusammenhang gerissen worden sei (act. 7-4 S. 25). Damit sind alle\nEintretensvoraussetzungen erfüllt. Auf die Abstimmungsbeschwerde ist einzutreten.\n\n"}