{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n1.3 Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit den Käufen der Liegenschaften entlang der St.Gallerstrasse muss\nnach dem Gesagten mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden\nkönnen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Antrags b)\ndemnach als Abstimmungsbeschwerde (und nicht als aufsichtsrechtliche Anzeige) entgegenzunehmen. Diese ist in sachgemässer (analoger) Anwendung\nvon Art. 163 ff. GG zu behandeln.\n\n2.\n2.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\ndiese eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers\nsowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 163 ff. GG i.V.m.\nArt. 45 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n2.2\n\nSeite 7/23\n2.2.1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über\nEinbürgerungen, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen\nRechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert\nvierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG).\nDas zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den\nreferendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 Bst. a GG) oder\nangemessene Massnahmen treffen; Art. 159 GG wird sachgemäss angewendet (Art. 163 Abs. 3 Bst. b GG).\n\n2.2.2 Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von\nStimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden (Art. 164\nAbs. 1 GG). Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder\nwenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es\nihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel\nwahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens\ninnert vierzehn Tagen seit der Abstimmung einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen\nist oder hätte sein können (Art. 164 Abs. 3 GG).\n\n2.2.3 Eine Abstimmungsbeschwerde kann also wegen Rechtswidrigkeit\ndes angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) oder wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung (Art. 164 GG)\nerhoben werden. Ausserdem kann sie zur Überprüfung der Einhaltung des\nkommunalen (fakultativen und obligatorischen) Finanzreferendums erhoben\nwerden (vgl. Erw. 1.2). Da sich die Eintretensvoraussetzungen von Art. 163\nGG und Art. 164 GG in Bezug auf die Beschwerdefrist und die Rügepflicht in\nder Bürgerversammlung voneinander unterscheiden, ist zu prüfen, welcher\nBeschwerdeform die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Versammlungsleiter der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 habe seinen Eventualantrag\nmit den entsprechenden Teilgehalten zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert\nbzw. als nicht relevant bezeichnet und darüber nicht abstimmen lassen. Der\nEventualantrag hat das Traktandum 1 zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 und zur Kenntnisnahme des Berichts der GPK betroffen. Er hat eine\nErgänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung beinhaltet.\nDiese Rüge betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG im Zusammenhang mit der Durchführung der Abstimmung über das Traktandum 1,\n\nSeite 8/23\nzumal kein Beschluss der Bürgerschaft bzw. referendumspflichtiger Beschluss im Sinn von Art. 163 GG vorliegt, der angefochten werden könnte.\nDie Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sodann sachgemäss nach Art. 163 ff. GG.\n\n"}