{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n1.\n1.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Eingabe vom 18. Juni 2024,\ndass er mit dem Schreiben vom 27. Mai 2024 eine Abstimmungsbeschwerde\nnach Art. 164 GG erhebe. Im Weiteren ergänzt er die Beschwerde und stellt\nzwei Anträge. Der Antrag a) bezieht sich auf den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024, den Antrag des\nBeschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz\nund der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen. Der Beschwerdeführer erhebt damit – zusammen mit den weiteren Ausführungen – eine Abstimmungsbeschwerde.\nDer Antrag b) bezieht sich zusammengefasst auf eine Weisung der Aufsichtsbehörde an den Gemeinderat der politischen Gemeinde Wittenbach, dass der\nGemeinderat der Bürgerschaft nachträglich einen Rahmenkredit betreffend\ndie Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse zur Abstimmung zu unterbreiten habe. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass den Liegenschaftskäufen eine Strategie, d.h. ein Projekt\nzugrunde liege und dass die Summe der Kaufpreise deutlich mehr als fünf\nMillionen Franken betrage. Der Gemeinderat hätte deshalb in Anwendung\nvon Art. 22 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 72 und Art. 116 f. GG in Verbindung mit\nAnhang 1 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Wittenbach\n(nachfolgend Gemeindeordnung) einen Rahmenkredit (Budget) über eine Urnenabstimmung beantragen müssen. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung, wonach der Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens bei einem Kaufpreis oder bei Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden, von mehr als fünf Millionen Franken je Fall der Urnenabstimmung unterliegen (obligatorisches Finanzreferendum). Die Rüge der Verletzung der Finanzkompetenzen im Zusammenhang mit dem Kauf von Liegenschaften des\nFinanzvermögens einer Gemeinde wird von Art. 163 ff. GG, welche die Abstimmungsbeschwerde regeln, gemäss Wortlaut allerdings nicht erfasst. Zu\nprüfen ist, ob die Eingabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags b)\ndennoch als Abstimmungsbeschwerde oder als aufsichtsrechtliche Anzeige\n(Art. 162 GG) entgegenzunehmen ist.\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid B 2023/109 vom 4. Juli\n2024 erstmals über die Rechtsmittelmöglichkeiten bei einer gerügten Verletzung des kommunalen fakultativen (Finanz-)Referendumsrechts befunden.\n\nSeite 6/23\nDieser Entscheid hat eine geplante Veräusserung eines Grundstücks betroffen, dessen Verkehrswert umstritten gewesen ist. Bei einem Verkehrswert\nvon über zwei Millionen Franken je Fall wäre der Verkauf dem fakultativen\nReferendum zu unterstellen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Verletzung des Finanzreferendumsrechts letztinstanzlich einer\nPrüfung durch das Bundesgericht zugänglich sei. Das Bundesgericht beurteile Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger\nund Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82\nlit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [SR 173.110; abgekürzt\nBGG]). Von dieser Bestimmung würden auch die kommunalen politischen\nRechte erfasst, insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht. Art. 88 Abs. 2\nBGG verpflichte die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen\nbehördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten, einschliesslich der kommunalen\npolitischen Rechte, verletzten könnten. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im\nSinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liege nicht vor, da im zu beurteilenden\nFall ein Akt einer kommunalen Behörde und damit kein Akt des Parlaments\noder der Regierung zu beurteilen sei. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts könne nicht unter Art. 163 ff. GG subsumiert werden. In\nNachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen müsse eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff.\nGG zu füllen sei (VerwGE B 2023/109 vom 4. Juli 2024 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).\n\n"}