{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nG. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass sich seine Einsprache nach Art. 47 GG zum Abschluss der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 «im Detail als Abstimmungsbeschwerde auf Art. 164 GG» beziehe (act. 3). Im Weiteren ergänzte\ner die Beschwerde und hielt fest, dass er eine allfällige Wiederholung der Abstimmung zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 als nicht sachdienlich erachte. Er stellte folgende Anträge:\n\n«a) Öffentliche Richtigstellung und Information der Bürgerschaft durch den\nGemeinderat, zur Rechtsgültigkeit meines Antrages wie an der\nBürgerversammlung vom 27.05.2024 gestellt, gegebenenfalls zur\nRechtsgültigkeit einzelner Teile desselben. Diese Information soll an\nprominenter Stelle im offiziellen Mitteilungs-/Amtsblatt der Gemeinde\nWittenbach «PULS» erfolgen.\n\nb) Weisung durch die Aufsichtsbehörde an den Gemeinderat, dass\nentsprechend der in der Darstellung des Sachverhalts angeführten\n\nSeite 4/23\nrelevanten Art. GG in Verbindung mit der Gemeindeordnung Anhang 1,\nbezüglich des Umsetzungsprojekts zur Strategie des Gemeinderates\n«Liegenschaftserwerb zur Schaffung Landreserve für Option möglichen\nErweiterungsbau beim Schulhaus (Kronbühl)» der entsprechende\nRahmenkredit mit zugehörigem Bericht der Bürgerschaft zur Abstimmung\nunterbreitet wird. Allfällige weitere durch den Gemeinderat für 2024ff\ngeplante Liegenschaftskäufe an der St.Gallerstrasse mit gleichem\nProjektbezug sind in dem Rahmenkredit und Bericht zu berücksichtigen,\nArt. 72 Abs. 1 bis 3 GG (Einheit der Materie).\nFalls nachträgliche Bewilligung des Rahmenkredites (Budgets) im Sinn\neines Nachtragskredites (Nachtragsbudgets) rechtlich nicht möglich sein\nsollte, soll der Gemeinderat beauftragt werden, der Bürgerschaft im\nRahmen der nächsten Bürgerversammlung zu erklären, wie er die\nRechtverletzung durch tranchenweise Käufe ohne bewilligtes Budget\nüber den Umweg «Finanzkompetenz des GR» in der Gemeindeordnung\nbeheben wird».\n\nH. Der vom Departement des Innern am 20. Juni 2024 erhobene\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 2. Juli 2024 fristgerecht bezahlt\n(act. 5).\n\nI. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 beantragte die politische\nGemeinde Wittenbach, vertreten durch den Gemeinderat Wittenbach (nachfolgend Vorinstanz), sinngemäss die Abweisung der Abstimmungsbeschwerde (act. 7). Sie hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer gestellten\nAnträge keinen direkten Zusammenhang zu den Anträgen in der Bürgerversammlung hätten. Dem Beschwerdeführer gehe es um die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse. Diese seien aber weder ein Traktandum\nder Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 gewesen noch fielen sie in die\nKompetenz der Bürgerschaft. Im Weiteren nahm sie zu den als rechtswidrig\nqualifizierten Anträgen des Beschwerdeführers in der Bürgerversammlung\nund zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Stellung.\n\nJ. Mit Eingabe vom 18. August 2024 nahm der Beschwerdeführer im\nSinn einer Replik Stellung (act. 9). Er gab an, dass sich die Abstimmungsbeschwerde nur auf den an der Bürgerversammlung als rechtswidrig qualifizierten Eventualantrag beziehe. Ausserdem nahm er zu einzelnen Punkten der\nVernehmlassung Stellung.\n\nK. Die Vorinstanz verzichtete am 29. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. 11).\n\nL. Das Departement des Innern bat die Vorinstanz am 14. Oktober\n2024 um das Erteilen von Auskünften betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und 2023 (act. 13). Mit\nSchreiben vom 29. Oktober 2024 nahm die Vorinstanz Stellung (act. 14).\n\nSeite 5/23\nM. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}