{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nDer Versammlungsleiter begründete die Rechtswidrigkeit des Antrags um Ergänzung des Amtsberichts (nachfolgend Geschäftsbericht), der Bilanz und\nder Rechnung zusammengefasst wie folgt (act. 7-4 S. 12 ff.; act. 7-3 S. 19 ff.).\nGemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung könne der Gemeinderat abschliessend über den Erwerb von Grundstücken (Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden) bis zwei Millionen Franken je Fall bzw. drei Millionen Franken je Jahr entscheiden. «St.Gallerstrasse\n17 → 1'575'000», «St.Gallerstrasse 31 → 650'000». Die angesprochenen Liegenschaftskäufe hätten somit in der Kompetenz des Gemeinderates gestanden. Seit dem Jahr 2019 gelte die Rechnungslegung nach HRM 2 gemäss\nRMSG. Das übergeordnete kantonale RMSG sehe kein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang zur Bilanz vor. Die Gemeinde\nweise in der Jahresrechnung genau jene Informationen aus, welche die Rechnungslegungsvorschriften vorgeben würden. Auf eine Wortmeldung von\nA.___, dass es nicht um das alte Rechnungslegungsmodell, sondern um zusätzliche Informationen für die Bürgerschaft gehe – der Gemeinderat habe\nmittlerweile die halbe St.Gallerstrasse aufgekauft; seiner Meinung nach sei\ndies ein Gesamtprojekt, das die Finanzkompetenz des Gemeinderates überschreite – ging der Versammlungsleiter nicht ein. Betreffend den Antrag um\nErgänzung der Rechnung hielt der Versammlungsleiter fest, die gewünschten\nInformationen liessen sich in der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 ab S. 27\nfinden. Das Dokument sei auf der Webseite der Gemeinde unter Publikation/Jahresrechnung 2023 zu finden. In der anschliessenden Diskussion erklärte er auf Nachfrage eines Stimmbürgers, dass die Liegenschaften entlang\nder St.Gallerstrasse im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl gekauft worden seien. Ein weiterer Grund sei\ndie aktive Bodenpolitik, die von einer Gemeinde verlangt werde. Der Versammlungsleiter liess anschliessend über die Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 und die Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsprüfungskommission abstimmen. Dieser Antrag wurde «deutlich» angenommen\n(act. 7-4 S. 14 f.; act. 7-3 S. 22).\n\nSeite 3/23\nD. Bevor der Versammlungsleiter die Bürgerversammlung schloss,\nwies er die Anwesenden auf die Möglichkeit zur Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen gemäss Art. 47 GG hin.\nA.___ ergriff das Wort. Er führte aus, dass sein Eventualantrag völlig verdreht\nund aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Ausserdem seien Fragestellungen ergänzt worden, die gar nicht Teil des Antrags gewesen und als\nrechtswidrig dargestellt worden seien. Er sehe dies als Rechtsverletzung an.\nEr werde diese Rechtsverletzung später zu Protokoll geben (act. 7-4 S. 25).\nIm Anschluss an die Bürgerversammlung verfasste A.___ im Beisein des\nRatsschreibers handschriftlich ein als «Einspruch» bezeichnetes Schreiben\nund gab dieses ab (Beilage zu act. 1, act. 7-4 S. 26).\n\nE. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 überwies der Gemeinderat der\npolitischen Gemeinde Wittenbach dem Departement des Innern das Schreiben von A.___ vom 27. Mai 2024. Er gab an, dass es sich dabei wohl um eine\nAbstimmungsbeschwerde nach Art. 164 GG handle (act. 1). Er legte vier Folien zum Eventualantrag von A.___ bei, welche dieser am 27. Mai 2024 per E-\nMail eingereicht hatte (Beilagen zu act. 1). Er wies darauf hin, dass die Folien\nzwei bis vier an der Bürgerversammlung nicht gezeigt worden seien. In der\nFolie zwei hatte A.___ festgehalten, dass die Gemeinde Stück um Stück die\nOstseite der St.Gallerstrasse aufkaufe (Nr. 13, 17, 25, 27, 29, 31).\n\nF. Das Departement des Innern bat A.___ am 10. Juni 2024 um Mitteilung, ob er mit dem handschriftlich verfassten Schreiben vom 27. Mai 2024\neine Abstimmungsbeschwerde habe erheben wollen (act. 2). Es kündigte an,\ndass es im Fall einer Abstimmungsbeschwerde einen Kostenvorschuss erheben und ihn zur Beschwerdeergänzung auffordern würde.\n\n"}