{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n « Antrag auf Genehmigung der Rechnung 2023 mit Ergänzung von Amtsbericht, Rechnung und Bilanz\n- Der Amtsbericht, Seite 41, 9 Finanzen und Steuern, Konto 963 Liegenschaften des Finanzvermögens, ist zu ergänzen\nA) um den Grund des Erwerbs, St.Gallerstrasse 17 und 31 im Wert von\nTotal CHF 2'225'000\nB) wenn eine Strategie, d.h. ein Projekt der Grund ist, darum dass dieses Projekt für das Gesamtbudget der Bürgerschaft zur Abstimmung\nvorgelegt wird\nC) wenn keine Strategie, d.h. kein Projekt der Grund ist, dass diese Liegenschaften wieder verkauft und der Erlös binnen 2 Jahren über eine\nSenkung des Steuersatzes um 5% an die Steuerzahler rückerstattet\nwird (Budget 2025 und 2026)\n- Ein allfälliger Ertrag der die Rückerstattung an die Steuerzahler\nübersteigt, ist über die Budgets 2025 und 2026 für soziale und\nenergiepolitische Fördermassnahmen zu planen\n- Die Bilanz ist um ein Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen\nals Anhang zu ergänzen, wie bis und mit Jahresrechnung 2018\n- Die Rechnung ist um eine Aufstellung zu den Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang zu ergänzen, welche die Aufwände und Erträge\nder einzelnen Liegenschaften ausweist (Unterhalt, Investition, Miet- und\nsonstige Einnahmen)».\n\nC. Anlässlich der Bürgerversammlung verlas der Versammlungsleiter\ndie beiden Anträge und zeigte deren Wortlaute auf Folien (act. 7-3 S. 16 und\n18). A.___ erläuterte den ersten Antrag. Der Versammlungsleiter begründete\ndaraufhin, weshalb der Antrag um Rückweisung des Berichts der GPK rechtswidrig im Sinn von Art. 46 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt\n\nSeite 2/23\nGG) sei (act. 7-4 S. 10; act. 7-3 S. 17). Nach einer kurzen Diskussion entschied der Versammlungsleiter, dass der Antrag rechtswidrig sei (act. 7-4\nS. 10 f.). A.___ erläuterte auch den zweiten Antrag. Er führte aus, dass die\nJahresrechnung 2023 mit weiteren Unterlagen zu ergänzen sei. Im Einzelnen\nsei das der Grund für den Erwerb der Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und\n31. Liege dem Kauf ein Projekt zugrunde, sei es der Bürgerschaft zur Abstimmung vorzulegen. Sollte keine Strategie zugrunde liegen, seien die Liegenschaften zu verkaufen und der Erlös für Steuersenkungen einzusetzen. Weiter solle die Bilanz mit einem Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen\nim Anhang ergänzt werden, so wie es bis im Jahr 2018 gemacht worden sei.\nAusserdem solle die Rechnung um eine Aufstellung zu den Liegenschaften\nim Finanzvermögen als Anhang ergänzt werden, welche die Aufwände und\nErträge der einzelnen Liegenschaften ausweise (act. 7-4 S. 11 f.).\n\n"}