{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-751_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=895&type=1563347022&cHash=7f42979cb8871d9a8f965735fbcf5b30", "Checksum": "b1f63d0e2ff32095f22560e820befddd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:20", "Num": ["DIGS411-751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:08:20", "Checksum": "f2e84aefb37d355c8d20ce75d6dceaf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-751\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 19.05.2025\nEntscheiddatum: 06.12.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 6. Dezember 2024\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG.\nAbstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an\nder Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend\nErgänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als\nrechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen\nzu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im\nZusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des\nFinanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft\nwerden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in\nsachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3).\nDie Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers\nzu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im\nSinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet\nsich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die\nAbstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft\nauf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung.\nEin Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4).\nUnterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die\nLiegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der\nFinanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nDen Entscheid DIGS411-751 vom 6. Dezember 2024 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-751\n\nEntscheid vom 6. Dezember 2024\n\nBeschwerdeführer A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Wittenbach\nvertreten durch den Gemeinderat Wittenbach, Dottenwilerstrasse 2,\n9301 Wittenbach\n\nBetreff Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024, Entscheid des Versammlungsleiters betreffend Antrag von A.___; Finanzreferendum betreffend Liegenschaftskäufe; Abstimmungsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. Am 27. Mai 2024 fand in der politischen Gemeinde Wittenbach die\nBürgerversammlung statt. Das Traktandum 1 betraf die Vorlage der Jahresrechnungen 2023 und des Berichts der Geschäftsprüfungskommission (GPK).\nDie GPK beantragte der Bürgerschaft die Genehmigung der Jahresrechnung\n2023 (Amtsbericht [seit 1. Januar 2019: Geschäftsbericht; Art. 30 Abs. 1\nBst. b GG] Jahresrechnungen 2023 der politischen Gemeinde Wittenbach,\nS. 75; abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2124202).\n\nB. Mit E-Mail vom 27. Mai 2024, 16:05 Uhr, also kurz vor der Durchführung der Bürgerversammlung, reichte A.___ bei der Ratskanzlei zwei Anträge betreffend das Traktandum 1 ein (act. 7-1). Der erste Antrag (als Ordnungsantrag bezeichnet) betraf die Rückweisung des Berichts der GPK\n(act. 7-3 S. 16 f.). Der zweite Antrag (als Eventualantrag bezeichnet) betraf\neine Ergänzung des Amtsberichts, der Bilanz und der Rechnung. Er war wie\nfolgt formuliert (Beilage zu act. 1):\n\n"}