3.2.2 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht. Die ausseramtliche Entschädigung ist daher ermessensweise festzusetzen (vgl. Art. 30 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]; Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst.