3.2 3.2.1 Die Rekurrenten und die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Gestützt auf Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen Seite 10/12 und Unterliegen auferlegt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Vorinstanz somit die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen. Die Vorinstanz hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist abzuweisen.