3. 3.1 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5] i.V.m. Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1]). In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend haben die Rekurrenten obsiegt, weshalb die Vorinstanz kostenpflichtig wird. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt. Demgemäss wird auf die Erhebung von amtlichen Kosten bei der Vorinstanz verzichtet.