Die Vorinstanz bringt zwar vor, dass sie von nicht deklarierten Einkünften zur Finanzierung des Fahrzeuges ausgehe. Sie ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 30. April 2024 diesem Verdacht jedoch (noch) nicht nachgegangen und hat keine entsprechenden Abklärungen getätigt. 2.5 In diesem Sinn ist der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 30. April 2024 ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Benutzung des Fahrzeuges aus gesundheitlichen Gründen für die Rekurrenten notwendig ist, zumal situationsbedingte Leistungen nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bzw. des vorliegenden Rekursverfahrens sind.