Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden. 2.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass sich (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) die Rekurrenten – während des Bezugs von Sozialhilfe – verschuldet haben; dies wird von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Aus den Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass die Rekurrenten das Konto zwei Mal überzogen; namentlich ist hierbei ein Überzug von Fr. 548.02 am 11. Oktober 2024 zu nennen, wobei die betreffende Forderung von Fr. 562.50 des Kantonsspitals F.___ mit Überweisung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 zurückvergütet wurde (act.