UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz hat den der erstverfügenden Behörde zustehenden Ermessensspielraum zu respektieren (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP). Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraumes zu wachen und schreitet nur ein, wenn die erstverfügende Behörde das ihr zustehende Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist.