Seite 6/12 Von der Hinterlegung der Kontrollschilder ist jedoch abzusehen, wenn die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nachweisbar unerlässlich ist, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Benutzung ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. KOS-Handbuch zu SKOS-RL D.3.1).