Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs auch dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus der Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. F. W OLFFERS, GRUNDRISS DES SOZIALHILFERECHTS, 2. AUFL., BERN 1999, S. 140).