Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL D.3.1). Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs auch dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus der Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste.