Seite 5/12 C.1). Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-RL C.3.1) und betrug bis Ende des Jahres 2024 Fr. 1'539.– und ab dem 1. Januar 2025 Fr. 1'577.– für eine Haushaltsgrösse mit zwei Personen (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL C.3.1). Der Grundbedarf entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen a).