Seite 4/12 Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der Stadt St.Gallen über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen [SRS 930.2] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2024 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als deren Adressaten haben die Rekurrenten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie sind damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art.