{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:09", "Checksum": "0bb6a51ca2c6467cb59c7b0e403cbcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\n3.2.2 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht. Die ausseramtliche Entschädigung ist daher ermessensweise festzusetzen (vgl. Art. 30 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]; Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte\nund Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale\nfür Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis\nFr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses\nRahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Bei der vorliegenden Sachlage und in Anwendung von Art. 19 HonO erscheint für das\nRekursverfahren ein Honorar von Fr. 2'000.–, zuzüglich Fr. 80.– Barauslagen\n(4 Prozent von Fr. 2'000.–; Art. 28bis HonO) und Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent als angemessen (Art. 29 HonO; vgl. A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM\nGESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN\n2020, ART. 98BIS VRP N 14). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit\ninsgesamt Fr. 2'080.– zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n\nSeite 11/12\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, F.___, vom 14. Mai 2024 wird gutgeheissen.\n\n2. Der politischen Gemeinde D.___ wird eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Die politische Gemeinde D.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit\nFr. 2'080.– zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer.\n\n4. Das Begehren der politischen Gemeinde D.___ um Zusprache einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 12/12\n"}