{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). 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Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\nBei (theoretischen) monatlichen Kosten von Fr. 306.90 erscheint es nicht von\nvornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren\nkönnen, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. Wenn die im\nSKOS-Warenkorb für die Position «Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)»\nvorgesehenen Mittel (6,1 Prozent des Grundbedarfs) verwendet sowie namentlich in den Bereichen «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren»,\n«Bekleidung und Schuhe», «Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung» unterdurchschnittlich konsumiert wird, können die Rekurrenten das Fahrzeug (sowie die zusätzlichen Mietkosten in der Höhe von Fr. 50.–) finanzieren, ohne\nSozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden.\n\n2.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass sich (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) die Rekurrenten – während des Bezugs von Sozialhilfe – verschuldet haben; dies wird von der Vorinstanz auch\nnicht vorgebracht. Aus den Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass die Rekurrenten das Konto zwei Mal überzogen; namentlich ist hierbei ein Überzug\nvon Fr. 548.02 am 11. Oktober 2024 zu nennen, wobei die betreffende Forderung von Fr. 562.50 des Kantonsspitals F.___ mit Überweisung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 zurückvergütet wurde (act. 17). Aus den Kontoauszügen lässt sich eine Kostendisziplin der Rekurrenten herauslesen. Jedoch kann sich die finanzielle Situation schnell (unverschuldet) verändern:\nDabei sind die (wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Erkrankung der\nRekurrentin stehenden) Rechnungen des Kantonsspitals F.___, namentlich\n\nSeite 9/12\njedoch allfällige Rechnungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug hervorzuheben. Sollte das Fahrzeug in Zukunft tatsächlich eine grössere Reparatur o-\nder einen Reifenwechsel benötigen, wird es in erster Linie an den Rekurrenten liegen zu entscheiden, ob sie sich dies (noch) leisten können oder sie die\nKontrollschilder hinterlegen müssen. Wären die Rekurrenten dann nicht in der\nLage ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen, müsste die Vorinstanz\ngeeignete Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte\nBegleichung von anfallenden Kosten) treffen (vgl. Erw. 2.2.2.1).\n\nFerner ist weder aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich noch wird geltend\ngemacht, dass Nahrung, Kleidung und Körperpflege der Rekurrenten in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder eine Gefährdung des Unterhalts der beiden gemeinsamen Kinder, die in der D.___\nwohnen, vorliegen würde. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass ausgerichtete Ausbildungszulagen bzw. Stipendien des Kantons F.___ für die beiden\nKinder zweckentfremdet bzw. diese Zahlungen nicht an sie weitergeleitet würden (vgl. hierfür act. 6/152 sowie act. 6/204, S. 35; S. 51). Die Vorinstanz\nbringt zwar vor, dass sie von nicht deklarierten Einkünften zur Finanzierung\ndes Fahrzeuges ausgehe. Sie ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung\nam 30. April 2024 diesem Verdacht jedoch (noch) nicht nachgegangen und\nhat keine entsprechenden Abklärungen getätigt.\n\n2.5 In diesem Sinn ist der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung\nvom 30. April 2024 ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Benutzung des Fahrzeuges aus gesundheitlichen\nGründen für die Rekurrenten notwendig ist, zumal situationsbedingte Leistungen nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bzw. des vorliegenden\nRekursverfahrens sind.\n\n3.\n3.1 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]\ni.V.m. Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1]). In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder\nteilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend haben die Rekurrenten obsiegt, weshalb die Vorinstanz kostenpflichtig wird. Gestützt auf\nArt. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen in der Regel keine amtlichen\nKosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt.\nDemgemäss wird auf die Erhebung von amtlichen Kosten bei der Vorinstanz\nverzichtet.\n\n3.2\n3.2.1 Die Rekurrenten und die Vorinstanz beantragen die Zusprechung\neiner ausseramtlichen Entschädigung. Gestützt auf Art. 98bis VRP wird die\nausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen\n\nSeite 10/12\nund Unterliegen auferlegt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten\nhat die Vorinstanz somit die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen. Die\nVorinstanz hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist abzuweisen.\n\n"}