{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:09", "Checksum": "0bb6a51ca2c6467cb59c7b0e403cbcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 7/12\n2.3.2\n2.3.2.1 Die Kosten für Reparaturen, Treibstoff und Reifen sind variabel\nund von der Zahl der gefahrenen Kilometer abhängig (vgl.\nhttps://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025). Die Rekurrenten geben\nTreibstoffkosten von Fr. 900.– bis Fr. 1’000.– an (act. 6/45). Aus den Auszügen des Kontos bei der PostFinance (001) sind – seit der Abgabe der Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «BMW» (act. 6/7; act. 6/35) – für den\nZeitraum vom Februar 2024 bis und mit Januar 2025 (mutmassliche) Benzinkosten in der Höhe von Fr. 638.28 ersichtlich (G.___, H.___, I.___, J.___;\nact. 17). Aufgrund der (anzunehmenden) regelmässigen Fahrten des Rekurrenten zur ärztlichen Behandlung nach K.___ bzw. L.___ sowie den aus den\nKontoauszügen ersichtlichen regelmässigen Einkaufsfahrten in F.___ und\nden anliegenden Gemeinden sowie nach M.___ kann von (maximal) 10'000\ngefahrenen Kilometern ausgegangen werden, wofür die Rekurrenten eine\nMotorhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben (act. 6/45).\n\nAusgehend von einem durchschnittlichen Benzinpreis von circa Fr. 1.90 im\nJahr 2024 für einen Liter Bleifrei 95 in der Schweiz\n(https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/fahr-\nkosten-gebuehren/benzinpreise-schweiz.php; zuletzt aufgerufen am\n5. Mai 2025) und von circa Fr. 1.44 in M.___ (https://www.tcs.ch/mam/Digital-\nMedia/PDF/Info-Sheet/benzinpreise-in-der-schweiz-und-in-europa.pdf; zuletzt\naufgerufen am 5. Mai 2025) sowie einem durchschnittlichen Verbrauch des in\nFrage kommenden Fahrzeuges der Marke «Mercedes-Benz A 160» mit Baujahr 2002 (act. 6/45) von 7.2 Litern pro 100 Kilometer\n(https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/marken-modelle/merce-\ndes-benz/a-klasse/168-facelift/992051/; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025)\nkann – bei einem Durchschnittspreis für einen Liter Bleifrei 95 von Fr. 1.67\n((Fr. 1.90+Fr. 1.44)/2) bei 10'000 gefahrenen Kilometern – von jährlichen bzw.\nmonatlichen Treibstoffkosten von Fr. 1’202.– bzw. Fr. 100.15 ausgegangen\nwerden.\n\nEbenfalls von 10'000 gefahrenen Kilometern ausgehend sind die jährlichen,\nrechnerischen Kosten für Reparaturen und Reifen zu eruieren. Für das Jahr\n2024 ist bei einem durchschnittlichen Fahrzeug mit einer Laufleistung von\n15'000 Kilometern von Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 10'728.– auszugehen. Davon sind 10 Prozent der Gesamtkosten für Reparaturen und 4 Prozent für Reifen vorgesehen (https://www.carvolution.com/de/magazin/kosten-\nauto-jahr; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025). Vorliegend sind deshalb Kosten in der Höhe von Fr. 715.20 für Reparaturen (((Fr. 10'728.–/3)x2)x0.1) und\nvon Fr. 286.10 für Reifen anzunehmen (((Fr. 10'728.–/3)x2)x0.04) (vgl. hierfür\nauch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom\n19. November 2009 Erw. 2.4 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\n\nSeite 8/12\nSolothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 Erw. 5f/ee; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 7H 21 29 vom 26. Januar 2022 Erw. 8.7.4).\n\n2.3.2.2 Die Rekurrenten geben sodann (jährliche) Kosten in der Höhe von\nFr. 30.– für einen Parkplatz an. In den Akten liegt eine Bestätigung bzw. eine\nQuittung der Stadtpolizei F.___ für die «Erweiterte Blaue Zone», worin eine\nMonatsgebühr in der Höhe von Fr. 30.– festgehalten wird (act. 6/45). Es muss\njedoch von jährlichen Kosten in der Höhe von Fr. 360.– (Fr. 30.–x12) ausgegangen werden, zumal die Rekurrenten nicht weiter darlegen, inwiefern sie\nkeine Kosten für einen Parkplatz haben sollten.\n\n2.3.2.3 Aufgrund dieser statistisch gestützten Angaben ergibt sich ein\ntheoretischer jährlicher bzw. monatlicher Kostenpunkt der Rekurrenten von\nFr. 3'683.05 bzw. Fr. 306.90 für die Nutzung und Haltung ihres Fahrzeuges.\n\n2.4\n2.4.1 Wie bereits unter Erw. 2.2.2.1 dargelegt, ermöglicht der pauschale\nAnsatz es den unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst\neinzuteilen (Dispositionsfreiheit). Insbesondere sind sie bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-\nWarenkorbs entsprechen.\n\n"}