{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). 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Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\n2.2.2.2 Zum Grundbedarf gehören auch Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr). Umfasst sind Billette für die Bahn, das Tram und den Bus sowie das\nHalbtax-Abonnement und Velo-Ersatzteile (SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen\na). Obwohl nicht explizit erwähnt, kann der laufende Betrieb eines privat gehaltenen Fahrzeuges unter die Verkehrsauslagen subsumiert werden (vgl. A.\nLOOSLI BRENDEBACH, AUTOBESITZ IN DER SOZIALHILFE, ZESO – DIE ZEITSCHRIFT\nFÜR SOZIALHILFE, 3/22). Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig\nund als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten\ndes Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von\nSozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn\ndie unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL D.3.1). Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs\nauch dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus\nder Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem\nangemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht\ndeklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum\nEinschreiten (vgl. F. W OLFFERS, GRUNDRISS DES SOZIALHILFERECHTS, 2. AUFL.,\nBERN 1999, S. 140).\n\nSeite 6/12\nVon der Hinterlegung der Kontrollschilder ist jedoch abzusehen, wenn die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges aus beruflichen oder gesundheitlichen\nGründen nachweisbar unerlässlich ist, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel\nzur Verfügung stehen oder deren Benutzung ausnahmsweise unzumutbar ist\n(vgl. KOS-Handbuch zu SKOS-RL D.3.1).\n\n2.2.3 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung und Leistungskürzung\nder finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1\nder Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des\nBundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. m.w.H.).\nSie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben.\nDas heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,\nALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020,\nRZ. 409 FF.). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz hat\nden der erstverfügenden Behörde zustehenden Ermessensspielraum zu respektieren (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP). Es hat sich darauf zu beschränken, über\ndie Einhaltung des Ermessensspielraumes zu wachen und schreitet nur ein,\nwenn die erstverfügende Behörde das ihr zustehende Ermessen über- oder\nunterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor,\nwenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein\nRaum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom\nGesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Verbots der\nWillkür, verletzt (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON\nST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGE-\nRICHT, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 740 FF.).\n\n2.3\n2.3.1 Die Vorinstanz hat jährliche bzw. monatliche Fahrzeugbetriebskosten in der Höhe von Fr. 4’307.75 bzw. Fr. 358.98 errechnet (act. 6/7; Fragebogen Motorfahrzeuge). Von den Rekurrenten nicht bestritten werden die\njeweiligen jährlichen Kosten für die Autoversicherung (Fr. 636.75), für die\nStrassenverkehrssteuer (Fr. 413.–), für die Vignette (Fr. 40.–) sowie für die\nMotorfahrzeugkontrolle (Fr. 30.–). Bestritten werden jedoch die von der Vorinstanz aufgeführten jährlichen Kosten für Reparaturen (Fr. 800.–), für den\nTreibstoff (Fr. 1’628.–), für den Reifenersatz (Fr. 400.–) sowie für die Parkplatzmiete (Fr. 360.–). Auf diese Ausgabenposten ist im Folgenden jeweils\neinzugehen.\n\n"}