{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:09", "Checksum": "0bb6a51ca2c6467cb59c7b0e403cbcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 4/12\nArt. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der Stadt St.Gallen über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen\n[SRS 930.2] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und\nder Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April\n2024 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP).\nAls deren Adressaten haben die Rekurrenten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie sind damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht\neingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens gegen die\nVerfügung vom 30. April 2024 bildet die Frage, ob die Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024, wonach die Kontrollschilder des Fahrzeuges der\nMarke «Mercedes-Benz» zu hinterlegen seien, rechtmässig ist und falls ja, ob\ndie Kürzung des Grundbedarfs um 15 Prozent für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab dem 1. Juni 2024, gerechtfertigt ist. Dabei ist unbestritten,\ndass das Fahrzeug den Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 8’000.–\nnicht überschreitet (act. 6/7, S. 5). Zunächst ist zu prüfen, ob die (von der Vorinstanz berechneten) Fahrzeugbetriebskosten eine Zweckentfremdung von\nSozialhilfeleistungen darstellen.\n\n2.2\n2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) bezweckt persönliche Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die\nSelbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt\nnicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,\nhat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Diese umfasst\nGeld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG)\nund wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (vgl. Art. 11\nAbs. 1 SHG). Die Bemessung orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an\nden Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend:\nKOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-RL).\n\n2.2.2\n2.2.2.1 Die finanzielle Hilfe setzt sich zusammen aus der materiellen\nGrundsicherung, fördernden situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen bzw. Einkommensfreibeträgen. Die materielle Grundsicherung umfasst neben den (anrechenbaren) Wohnkosten, den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen und den Kosten für die medizinische Grundversorgung den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (vgl. SKOS-RL\n\nSeite 5/12\nC.1). Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als\nPauschale ausgerichtet (SKOS-RL C.3.1) und betrug bis Ende des Jahres\n2024 Fr. 1'539.– und ab dem 1. Januar 2025 Fr. 1'577.– für eine Haushaltsgrösse mit zwei Personen (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL C.3.1). Der\nGrundbedarf entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf\nDauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen a). Der pauschale Ansatz ermöglicht es unterstützten Personen, ihr\nverfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit) und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen. Insbesondere sind unterstützte Personen bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene\nGewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-Warenkorbs entsprechen (vgl. SKOS-RL C.3.1, Praxishilfe Grundbedarf und Warenkorb). Diese\nGewichtung gibt nicht vor, wie viel Geld für die einzelnen Positionen ausgegeben werden darf. Ist eine unterstützte Person nicht dazu in der Lage, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen, trifft die zuständige Stelle geeignete\nMassnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung\nvon anfallenden Kosten; vgl. SKOS-RL C.3.1 sowie deren Erläuterungen c).\n\n"}